Die Vereinssatzung des Fan-Clubs

Schalker Freunde Harz e.V.
Übersicht
§ 1 Name, Sitz, Wappen, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinshaus, Vereinslokal
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Sitzung des Vorstandes
§ 13 Sonstige freiwillige Ämter
§ 14 Kassenführung
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Ehrungen
§ 18 Auflösung des Vereins
Vereinssatzung Schalker Freunde Harz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Wappen, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen Schalker Freunde – Harz e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Ilsenburg.
1.3. Das Vereinslokal ist das Vereinshaus Rudi ASSAUER in 38871 Darlingerode,
Öhrenfelderweg 4.
1.4. Der Verein trägt das Wappen des FC Schalke 04, mit Schriftzug des
Fanclubnamens und Grafik. Das Einbinden des S04-Logos
wurde vom FC Schalke 04 schriftlich genehmigt.
1.5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
1.6. Der Verein ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V. mit der
Mitgliedsnummer 430. Sollte ein Umstand eintreten, der es erfordert den Bezirk
zu verlassen, wird dies in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 2 Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC Schalke 04 in sportlicher
und ideeller Art, insbesondere durch die Werbung. Gemeinsam werden Heim- und
Auswärtsspiele des FC Schalke 04 besucht. Die Mitglieder repräsentieren sich im
Sinne des S04. Treffen mit anderen Fanclubs werden organisiert. Ein gesundes
Vereinsleben wird in jeder Hinsicht
angestrebt und ausgelebt. Fairnis steht an erster Stelle. Fan-Club Turniere
werden besucht, organisiert und ausgeführt. Freundschaften mit anderen Vereinen
werden gepflegt. Des Weiteren strebt der Verein an, Mitbürger in Veranstaltungen
einzubeziehen.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
2.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.4. Die Zusammenkünfte des Vereins können individuell und auf freiwilliger
Basis erfolgen. Angestrebt wird jedoch ein Treffen einmal im Monat.
2.5. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im Vereinslokal statt.
§ 3 Vereinshaus, Vereinslokal

3.1. Regelungen und Anordnungen sind in der Vereinshaus- bzw.
Vereinslokalverordnung niedergeschrieben. Die Verordnungen werden vom Vorstand
beraten und festgesetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die ihren Wohnsitz in Europa
hat.
4.2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen
Vertreter(s) nachweisen.
4.3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie sind nicht
verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen
und abstimmenden Mitgliedern.
§ 5 Mitglieder

5.1. Mitglieder des Vereins können sein: Alle Fans und Sportfreunde des FC
Schalke 04, Fans und Freunde des Vereins, sowie Ehrenmitglieder.
5.2. Der Verein ist in aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder
gegliedert.
5.3. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder genießen alle Vorteile und Vorzüge
der angebotenen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins. Passive Mitglieder
können die Angebote im Vereinshaus nutzen, sind aber im Gegensatz zu den aktiven
Mitgliedern, bei Mitgliederversammlungen, Wahlen und sonstigen Abstimmungen
nicht stimmberechtigt.
§ 6 Rechte und Pflichten

6.1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,sofern es keine organisatorischen oder disziplinarischen Einwände
gibt.
6.2. Unterstützung des Vereins. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der
Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen.
6.3. Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft
keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins
6.4. Mitglieder haben das Recht, Gäste zu Veranstaltungen des Vereins
mitzubringen, wenn der Vorstand oder der Veranstalter diesbezüglich einwandlos
ist.
6.5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Vorschläge, Verbesserungsvorschläge
beim Vorstand einzureichen. Dieser ist zur Annahme und zur Prüfung, in
ehrenamtlicher Tätigkeit, verpflichtet.
6.6. Rechte und Pflichten im Vereinshaus Rudi Assauer sind in der
Vereinshausordnung (kurz: VHO) niedergeschrieben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft endet:
7.1.1. mit dem Tod eines Mitglieds
7.1.2. durch Austritt
7.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste
7.1.4. durch Ausschluss
7.2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.
7.3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz
Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dies gilt
auch für anderweitige Zahlungspflichten.
7.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7.5. Verstöße sind:
7.5.1. ungebührliches Benehmen
7.5.2. Verstöße gegen die Vereinsinteressen und deren Satzung
7.5.3. Misskreditierung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder in der
Öffentlichkeit
7.5.4. Störung des Vereinsfriedens
7.5.5. Aufhetzung von Vereinsmitgliedern
§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand
vorschlägt und die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Betrag ist in der
Vereinsgebühren- Ordnung, kurz VGO, niedergeschrieben. Mitglieder, die durch
Verstöße
gegen die Vereinssatzung( § 7.5) ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch
auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus folgenden 7 Vereinsmitgliedern
10.1.1. dem Vorsitzenden
10.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
10.1.3. dem Hauptkassierer
10.1.4. dem Schrift- und Protokollführer
10.1.5. dem Organisator
10.1.6. dem sportlichen Leiter
10.1.7. dem Vereinshausleiter
10.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei
Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung, von den
Vorstandsmitgliedern zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
10.3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.
10.4. Der Vorstand ist befugt, ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied durch ein
kommissarisch eingesetztes Mitglied, bis zur nächsten Wahl auf einer
Mitgliederversammlung, zu ersetzen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderer Vereinsmitgliedern vorbehalten sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
11.1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
11.1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
11.1.3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
11.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens
11.1.5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
11.1.6. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss von Vereinsmitgliedern
11.1.7. Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
11.2 Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit
einem Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
11.3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,00 EURO sind für den Verein nur
verbindlich wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat.
§ 12 Sitzung des Vorstandes

12.1. Für die Vorstandssitzung sind die Mitglieder vom 1.Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied seiner Wahl, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
leitenden Vorsitzenden.
12.2. Über die Sitzung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit, und Teilnehmer laut Anwesenheitsliste als
Anhang, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Unterzeichner
sind, der 1.Vorsitzende und der Schriftführer.
12.3. Bei Angelegenheiten die das Wohl des Vereins gefährden können, ist jedes
Vorstandsmitglied berechtigt, schnellstmöglich die Vorstandschaft zu informieren
um eine eventuelle Zusammenkunft des Vorstandes herbeizuführen.
§ 13 Sonstige freiwillige Ämter

Die sonstigen Ämter werden von Mitgliedern auf freiwilliger Basis mit Abstimmung
des Vorstandes und zur Kenntnisnahme der Mitgliederversammlung besetzt. Sie sind
Vorstandsabhängig aber nicht unbedingt im Vorstand vertreten. Die Ämter bedürfen
keiner Wahl. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
notwendig.
§ 14 Kassenführung

14.1. Die zur Erreichung des Vereinzweckes notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden und eventuellem Sponsoring aufgebracht.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
14.2. Der Hauptkassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, des
stellvertretenden Vorsitzenden, in schriftlicher Form geleistet werden.
14.3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Revisoren), die jeweils auf
ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Die Revisoren haben das Recht, an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des
Kontos und der Belege vorzunehmen. Die
Revisoren dürfen nicht Mitglieder des amtierenden Vorstandes und müssen nicht
Mitglieder des Vereins sein.
§ 15 Mitgliederversammlung

15.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
15.1.1. Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
15.1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
15.1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfung
15.1.4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
15.1.5. Beschlussfassung über Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
15.1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
15.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
15.3. Jede Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt einberufen.
15.4. Jeder Antrag kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Wahlversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

16.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
16.2. In der Mitgliederversammlung ist jedes, als aktiv geführtes Mitglied, auch
Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Passive Mitglieder sind
nicht stimmberechtigt.
16.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
16.4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder das beantragt.
16.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 17 Ehrungen

17.1. Personen, die sich beim FC Schalke- Fanclub „ Schalker Freunde – Harz
e.V.“ besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
17.2. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit und zu einem gegebenen Anlass,
Ehrungen vorzunehmen.
§ 18 Auflösung des Vereins

18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, zu gleichen Teilen, an die
Mitglieder des aufzulösenden Vereins.
18.2. Drei Viertel aller Mitglieder des Vereins müssen anwesend sein.
Zweidrittelmehrheit entscheidet über die Auflösung des Vereins.
|