Schalker Freunde Harz
 

Vereinssatzung
 

Die Vereinssatzung des Fan-Clubs

Schalker Freunde Harz e.V.


Übersicht


§ 1 Name, Sitz, Wappen, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinshaus, Vereinslokal
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Sitzung des Vorstandes
§ 13 Sonstige freiwillige Ämter
§ 14 Kassenführung
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Ehrungen
§ 18 Auflösung des Vereins
 


Vereinssatzung Schalker Freunde Harz e.V.


§ 1 Name, Sitz, Wappen, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit des Vereins


1.1. Der Verein führt den Namen Schalker Freunde – Harz e.V.


1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Ilsenburg.


1.3. Das Vereinslokal ist das Vereinshaus Rudi ASSAUER in 38871 Darlingerode, Öhrenfelderweg 4.


1.4. Der Verein trägt das Wappen des FC Schalke 04, mit Schriftzug des Fanclubnamens und Grafik. Das Einbinden des     S04-Logos wurde vom FC Schalke 04 schriftlich genehmigt.


1.5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


1.6. Der Verein ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V. mit der Mitgliedsnummer 430. Sollte ein Umstand eintreten, der es erfordert den Bezirk zu verlassen, wird dies in einer Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 2 Vereinszweck


2.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC Schalke 04 in sportlicher und ideeller Art, insbesondere durch die Werbung. Gemeinsam werden Heim- und Auswärtsspiele des FC Schalke 04 besucht. Die Mitglieder repräsentieren sich im Sinne des S04. Treffen mit anderen Fanclubs werden organisiert. Ein gesundes Vereinsleben wird in jeder Hinsicht
angestrebt und ausgelebt. Fairnis steht an erster Stelle. Fan-Club Turniere werden besucht, organisiert und ausgeführt. Freundschaften mit anderen Vereinen werden gepflegt. Des Weiteren strebt der Verein an, Mitbürger in Veranstaltungen einzubeziehen.


2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.


2.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


2.4. Die Zusammenkünfte des Vereins können individuell und auf freiwilliger Basis erfolgen. Angestrebt wird jedoch ein Treffen einmal im Monat.


2.5. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im Vereinslokal statt.


§ 3 Vereinshaus, Vereinslokal


3.1. Regelungen und Anordnungen sind in der Vereinshaus- bzw. Vereinslokalverordnung niedergeschrieben. Die Verordnungen werden vom Vorstand beraten und festgesetzt.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


4.1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die ihren Wohnsitz in Europa hat.


4.2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.


4.3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie sind nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.


4.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen und abstimmenden Mitgliedern.

§ 5 Mitglieder


5.1. Mitglieder des Vereins können sein: Alle Fans und Sportfreunde des FC Schalke 04, Fans und Freunde des Vereins, sowie Ehrenmitglieder.


5.2. Der Verein ist in aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder gegliedert.


5.3. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder genießen alle Vorteile und Vorzüge der angebotenen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins. Passive Mitglieder können die Angebote im Vereinshaus nutzen, sind aber im Gegensatz zu den aktiven Mitgliedern, bei Mitgliederversammlungen, Wahlen und sonstigen Abstimmungen nicht stimmberechtigt.


§ 6 Rechte und Pflichten


6.1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,sofern es keine organisatorischen oder disziplinarischen Einwände gibt.


6.2. Unterstützung des Vereins. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen.


6.3. Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins


6.4. Mitglieder haben das Recht, Gäste zu Veranstaltungen des Vereins mitzubringen, wenn der Vorstand oder der Veranstalter diesbezüglich einwandlos ist.


6.5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Vorschläge, Verbesserungsvorschläge beim Vorstand einzureichen. Dieser ist zur Annahme und zur Prüfung, in ehrenamtlicher Tätigkeit, verpflichtet.


6.6. Rechte und Pflichten im Vereinshaus Rudi Assauer sind in der Vereinshausordnung (kurz: VHO) niedergeschrieben.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


7.1. Die Mitgliedschaft endet:
7.1.1. mit dem Tod eines Mitglieds
7.1.2. durch Austritt
7.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste
7.1.4. durch Ausschluss
7.2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
7.3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dies gilt auch für anderweitige Zahlungspflichten.


7.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.


7.5. Verstöße sind:
7.5.1. ungebührliches Benehmen
7.5.2. Verstöße gegen die Vereinsinteressen und deren Satzung
7.5.3. Misskreditierung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder in der Öffentlichkeit
7.5.4. Störung des Vereinsfriedens
7.5.5. Aufhetzung von Vereinsmitgliedern

§ 8 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Betrag ist in der Vereinsgebühren- Ordnung, kurz VGO, niedergeschrieben. Mitglieder, die durch Verstöße
gegen die Vereinssatzung( § 7.5) ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.


§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand


10.1. Der Vorstand besteht aus folgenden 7 Vereinsmitgliedern
10.1.1. dem Vorsitzenden
10.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
10.1.3. dem Hauptkassierer
10.1.4. dem Schrift- und Protokollführer
10.1.5. dem Organisator
10.1.6. dem sportlichen Leiter
10.1.7. dem Vereinshausleiter


10.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung, von den Vorstandsmitgliedern zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


10.3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


10.4. Der Vorstand ist befugt, ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied durch ein kommissarisch eingesetztes Mitglied, bis zur nächsten Wahl auf einer Mitgliederversammlung, zu ersetzen.


§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Vereinsmitgliedern vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:


11.1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
11.1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
11.1.3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
11.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens
11.1.5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
11.1.6. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss von Vereinsmitgliedern
11.1.7. Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
11.2 Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
11.3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,00 EURO sind für den Verein nur verbindlich wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat.

§ 12 Sitzung des Vorstandes


12.1. Für die Vorstandssitzung sind die Mitglieder vom 1.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied seiner Wahl, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.


12.2. Über die Sitzung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, und Teilnehmer laut Anwesenheitsliste als Anhang, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Unterzeichner sind, der 1.Vorsitzende und der Schriftführer.


12.3. Bei Angelegenheiten die das Wohl des Vereins gefährden können, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, schnellstmöglich die Vorstandschaft zu informieren um eine eventuelle Zusammenkunft des Vorstandes herbeizuführen.


§ 13 Sonstige freiwillige Ämter


Die sonstigen Ämter werden von Mitgliedern auf freiwilliger Basis mit Abstimmung des Vorstandes und zur Kenntnisnahme der Mitgliederversammlung besetzt. Sie sind Vorstandsabhängig aber nicht unbedingt im Vorstand vertreten. Die Ämter bedürfen keiner Wahl. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.


§ 14 Kassenführung


14.1. Die zur Erreichung des Vereinzweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden und eventuellem Sponsoring aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


14.2. Der Hauptkassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, des
stellvertretenden Vorsitzenden, in schriftlicher Form geleistet werden.


14.3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Revisoren), die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die
Revisoren dürfen nicht Mitglieder des amtierenden Vorstandes und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.


§ 15 Mitgliederversammlung


15.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
15.1.1. Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
15.1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
15.1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfung
15.1.4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
15.1.5. Beschlussfassung über Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
15.1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

15.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


15.3. Jede Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt einberufen.


15.4. Jeder Antrag kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Wahlversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


16.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.


16.2. In der Mitgliederversammlung ist jedes, als aktiv geführtes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.


16.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


16.4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder das beantragt.


16.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 17 Ehrungen


17.1. Personen, die sich beim FC Schalke- Fanclub „ Schalker Freunde – Harz e.V.“ besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.


17.2. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit und zu einem gegebenen Anlass, Ehrungen vorzunehmen.


§ 18 Auflösung des Vereins


18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, zu gleichen Teilen, an die Mitglieder des aufzulösenden Vereins.


18.2. Drei Viertel aller Mitglieder des Vereins müssen anwesend sein. Zweidrittelmehrheit entscheidet über die Auflösung des Vereins.

.:  Schalker Freunde Harz e.V. © 2011  :.